FAQ

FAQ

Grundsätzlich können unsere Betreuungsdienste unabhängig von Alter und/oder Art der Beeinträchtigung  in Anspruch genommen werden. Unsere Betreuungsdienste richten sich zwar vorrangig an Menschen mit Beeinträchtigungen, jedoch kann sowohl die individuelle Betreuung als auch die Gruppenbetreuung auch von Menschen ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden. Allerdings sind dann die entstehenden Kosten selbst zu tragen, da diese nicht über andere Kostenträger finanziert werden können.

Die individuelle Betreuung wird stundenweise abgerechnet. Eine Betreuungsstunde wird mit 16,50 € berechnet. Unter Umständen können Sie diese Kosten durch andere Kostenträger finanzieren lassen. 

Die Gruppenbetreuung wird tageweise abgerechnet. Ein Termin wird mit 104 € bzw. 125 € berechnet. Die Kosten richten sich nach dem Betreuungsschlüssel. Dieser wird von uns im Rahmen eines Erstgespräches festgelegt. Unter Umständen können Sie diese Kosten durch andere Kostenträger finanzieren lassen. 

  • 45b SGB XI – Entlastungsbetrag

Nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz steht Menschen mit Pflegegrad I bis V ein sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag kann „angespart“ werden. Nicht verbrauchte Ansprüche aus dem vergangenen Kalenderjahr können im ersten Halbjahr des Folgejahres genutzt werden (Stichtag: 30.06.). Bei der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Die Ersatzpflege umfasst die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Diese Leistungen können kombiniert werden oder es wird nur die Verhinderungspflege genutzt. Ist die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert oder muss sie einfach einmal ausspannen, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den nachgewiesenen Kosten mit bis zu 2.418 € (Kombinierte Leistungen). 

  • 39 Verhinderungspflege SGB XI

 Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2 und beträgt max. 1.612 € pro Kalenderjahr. 

Ersatzpflege kann erstmalig beantragt werden, nachdem die private Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Zu beachten ist, dass diese Leistung vor der Nutzung durch die versicherte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung direkt bei der Pflegekasse beantragt und von dieser auch bewilligt werden muss. Zudem kann es bei der Nutzung zu einer Kürzung des Pflegegeldes in Höhe von 50 % kommen, wenn die Dauer der Pflege länger als 8 Stunden pro Tag ist (bei Reisen immer der Fall). Auskünfte und Formulare zur Beantragung der Ersatzpflege sind bei jeder Krankenkasse – auch als Download – erhältlich.

  • 42 SGB XI – Kurzzeitpflege (bis zu 50 %)

Die Verhinderungspflege kann um bis zu 50 %, d.h. um bis zu 887 € aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Dann spricht man von Ersatzpflege und der insgesamt zu nutzende Betrag beläuft sich auf 2.499 €. 

Sowohl die individuelle Betreuung als auch die Gruppenbetreuung kann auch von Menschen ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden. Allerdings sind dann die entstehenden Kosten selbst zu tragen, da diese nicht über andere Kostenträger finanziert werden können.

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag gem. § 45b SGB XI sowie auf Ersatzpflege gem. § 39 / § 42 SGB XI kann seitens der Kasse bei einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung verwehrt werden. Informationen dazu erhalten Sie ausschließlich von Ihrer Kasse.

Ob auf Freizeitaktivitäten oder Zuhause, betreut bzw. begleitet wird durch Ehrenamtliche. Viele dieser Menschen haben eine pädagogische oder pflegerische Ausbildung.

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